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Steuern – ein Thema seit Kaiser Augustus

Steuern und Vererben oder das Vererben steuern?

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Eine Thema – fast so alt wie die Menschheit … schon unsere Altvorderen hatten ihre Not mit Gedanken rund um die Steuern

Im Allgemeinen besteht die Kunst des Regierens darin, einem Teil der Bevölkerung so viel Geld wie möglich wegzunehmen, um es dem anderen Teil nachzuwerfen.“ (Voltaire)

„Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker.“ (Albert Einstein)

„Der Fiskus hat kein Herz, er kümmert sich nicht um Gefühle, er packt mit seinen Krallen jederzeit zu.“ (Honoré de Balzac)

„ Es soll ja schon Länder geben, die eine Tourismussteuer planen, damit sich die deutschen Urlauber bei ihnen wie zu Hause fühlen. (Unbekannt)

„Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte.“ (Peter Ustinov)


Otto von Bismarck wird ein Zitat zugeordnet, das für überraschte Erben treffender kaum sein kann: „Jede neue Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll. “ Schnell stellt sich bei Betroffenen die Frage nach der Gerechtigkeit. Informationen zu dem Thema „Steuern und Vererben“ von dem Schwenninger Steuerberater Professor Hardy Pfeiffer.

Erbschaftssteuer dient zum Steueraufkommen. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass es soziale Gerechtigkeit ist, wenn man aus nicht selbst erwirtschaftetem Geld einen Teil abgeben muss. Österreich erhebt keine Erbschaftssteuer. Dafür ist dort die Grunderwerbssteuer recht hoch.Es gibt in der EU zirka 20 Staaten, die die Kernfamilie – Eltern vererben auf Kinder oder Enkel – bei der Erbschaft entlasten. Wenn man will, dass der Staat nichts bekommt, sollte man für Übertragungen frühzeitig an Gestaltungsmöglichkeiten denken und auch umsetzen.

Immer wieder kreuzen Schlagworte auf, die sich dem Laien schwer erklären. Nur das „Berliner Testament“ scheint allgemein beliebt zu sein. Macht man damit erst mal alles richtig?
Das „Berliner Testament“ kann auch steuerliche Nachteile bringen. Sofern Kinder vorhanden sind, werden im ersten Erbgang Freibeträge nicht genutzt und das Vermögen kumuliert sich zudem auf nur eine Person. Alles hängt natürlich auch von der Höhe des gesamten Vermögens ab. Da muss man sich überlegen, ob der Wunsch, dass der Partner der Alleinerbe ist, modifiziert werden sollte. Die Modifikation könnte so aussehen, dass beim Tod des zuerst Verstorbenen die Kinder mit erben, jedoch der hinterbliebene Partner dieses Vermögen weiterhin treuhänderisch verwaltet. Somit wäre ein Teil des Vermögens bei den Kindern oder gar Enkeln. Freibeträge würden ausgenutzt und der progressive Steuertarif entlastet.

Wenn es ums Steuern senken oder umgehen geht, wird auch von der Möglichkeit eines Generationensprungs gesprochen. Wie geht das?
Normalerweise sind die direkten Nachkommen die Erben beziehungsweise Miterben – das wären die Kinder. Man kann auch beim Verschenken oder Vererben eine Generation überspringen und die Enkel als Erben einsetzen. Das kann steuerlich zu Vorteilen führen. Kinder könnten in einem solchen Fall beispielsweise durch Vermächtnisse, Versorgungszusagen oder Geldübertragungen versorgt werden. Man hat rechtlich genügend Möglichkeiten,. Das betrifft aber nicht die Mehrzahl der Erbschaften.

Was verbirgt sich hinter dem „Schenkungssteuergesetz“?
Das „Schenkungssteuergesetz“ ist identisch mit dem „Erbschaftsteuergesetz“. Schenkungen erfolgen zu Lebzeiten; Erbschaften mit dem Tod. Man muss grundsätzlich herausfinden, was der Erblasser möchte und geregelt hat. Den meisten Spielraum lässt das „Schenkungssteuergesetz“, dass man zu Lebzeiten als Gestaltungsmöglichkeiten nutzen sollte. Freibeträge können generell alle zehn Jahre ausgenutzt werden. Wenn man 50 oder 60 Jahre alt ist, ist die Wahrscheinlichkeit groß, nach zehn Jahren wieder etwas zu verschenken und somit die Freibeträge nochmals auszunutzen. Auch werden so die progressiven Schenkungssteuersätze reduziert. Es ist auch so, dass beiden Elternteilen die Freibeträge für Übertragungen auf Kinder zustehen. Werden zum Beispiel 600.000 Euro von einem Elternteil an ein Kind verschenkt, entstehen 22.000 Euro Erbschaftsteuer . Werden 600.000 Euro auf zwei Zehnjahreszeiträume verteilt, kann steuerfrei übertragen werden.

Was ist eine „Kettenschenkung“? Das klingt im ersten Moment fast anstößig.
Die Schenkung wird auf dem Umweg über andere Personen an den „Letztempfänger“ weitergeleitet. Ein solcher Umweg kann sich lohnen, um Freibeträge doppelt auszunutzen oder um die Steuerprogression zu mindern. Klassischer Fall ist die Zuwendung von Geldvermögen durch einen Ehegatten unter Zwischenschaltung des anderen Ehegatten an das gemeinsame Kind. Wichtig ist, dass sich der zweite Übertragungsvorgang als eigenständige Übertragung darstellen lässt, die unabhängig von der ersten Übertragung und aus freien Stücken erfolgt (eigene Entscheidungsmöglichkeit des Übertragenden). Ein Zwischenempfänger darf auf keinen Fall von vorneherein zur Weitergabe verpflichtet werden. Je größer der zeitliche Abstand zwischen erster und zweiter Übertragung, desto geringer ist der Verdacht eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den beiden Übertragungen.

Ist mit den genannten Geldsummen das gesamte Vermögen gemeint, also auch Immobilien, Wertgegenstände und normale Sachwerte?
Grundsätzlich wird vom gesamten Vermögen gesprochen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen – Steuerbefreiungen – wie zum Beispiel bei Hausrat, selbstgenutzten Immobilien, Kunstgegenständen oder bei Zuwendungen im Zusammenhang mit der Pflege des Erblassers. Unter bestimmten Umständen können sich hier noch höhere Freibeträge ergeben, so dass diese Vermögenswerte dann nicht in die Steuerberechnung mit einfließen.

WEITERE INFORMATIONEN

Steuerberatung
Prof. Dr. Hardy Pfeiffer
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Fragen an Dipl.-Kfm. Prof. Hardy Pfeiffer: Steuerberater und vereidigter Buchprüfer in Villingen-Schwenningen.